Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Den Leistungen der Firma Mietpark HortiRent GmbH & Co. KG liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Besteller erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Vorbehalte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Mietpark HortiRent GmbH & Co. KG. Gleiches gilt für die Abweichung von dieser Schriftformklausel.
  2. Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. An Stelle einer schriftlichen Bestätigung tritt bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung. Eine Erhöhung der Frachtkosten und /oder der Rohstoffpreise rechtfertigen auch nach erfolgter Bestätigung eine Revision der Preise nach Abstimmung mit dem Besteller. Dies gilt nur insofern, als dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder seit Vertragsschluss mindestens vier Monate vergangen sind.
  3. Die Ladungen rollen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Die Gefahr geht über bei Verlassen des Grundstücks des Lieferwerkes. Lieferungen n das Ausland bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
  4. Die Ausführung der Aufträge erfolgt im allgemeinen in den aufgegebenen Sorten, Größen und Verpackungen, doch bleibt es dem Lieferer überlassen, hierin nötigenfalls auch Abweichungen eintreten zu lassen. Teillieferungen sind zulässig
  5. Die Lieferzeit ist stets nur als annähernd zu betrachten. Die Bestellungen werden möglichst in der Reihenfolge ihres Eingangs erledigt. Eine Verbindlichkeit, an bestimmten Tagen zu liefern, kann nicht eingehalten werden; diesbezüglichen Wünschen wird nach Möglichkeit entsprochen. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Dem Lieferer bleibt die Wahl des Lieferwerkes vorbehalten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm , beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Alle Fälle höherer Gewalt, ferner gesetzlich behinderte Maßnahmen, Störungen irgendwelcher Art des Betriebes oder des Transporters der Ware bis zur Ablieferungsstelle, insbesondere verursacht durch Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aufstand, Arbeitseinstellungen, Arbeitssperren, Epidemien und deren Folgen , die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, entbinden von der Verpflichtung zur Lieferung, soweit diese dadurch erschwert oder unmöglich gemacht wird, und zwar ohne Verpflichtung zur Nachlieferung. Diese Regelung trifft ebenfalls auf alle sonstigen Ursachen zu, welche nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
  7. Einzelheiten über Zu- und Abschläge sowie sonstige Auslieferungsbedingungen sind den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen, Mehr- oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Beschwerden wegen Minderlieferung können bei Bahnversand nur aufgrund einer vorgelegten bahnamtlichen Bestätigung, bei Lieferung durch LKW aufgrund einer schriftlichen Bestätigung des Fuhrunternehmers anerkannt werden. Beanstandungen der Beschaffenheit der Ware haben unverzüglich nach Wahrnehmung der beanstandeten Mängel, spätestens aber innerhalb drei Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erfolgen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung. Humusprodukte sind Naturprodukte, die je nach Feuchtigkeitsgehalt Gewichtstoleranzen aufweisen. Mindergewichte sind lediglich auf unterschiedlichen Wassergehalt zurückzuführen. Volle Packungen enthalten auf jeden Fall die normale Menge an organischer Trockensubstanz. In diesem Fall können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
  9. Nachgewiesene Warenmängel berechtigen den Besteller nur zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises bezüglich der fehlerhaften Menge. Der Lieferer behält sich vor, die berechtigte Mängelrüge durch kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift, unter Anrechnung der gehabten Nutzen, auszugleichen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Ersatz direkten oder indirekten Schadens wie Auswechslungskosten, Folgekosten, Folgeschäden, Ersatz des entgangenen Gewinns usw. können in keinem Fall geltend gemacht werden. Keine Gewährleistung übernimmt der Lieferer für unsachgemäße Lagerung beim Besteller und unsachgemäße Anwendung. Bei lose geschütteter Ware errechnet die Menge nach der Anzahl der geladenen Torfloren. Durch den Transport zum Empfänger bedingte Verdichtungen der losen Ware stellen keine Beanstandungen dar.
  10. Die Lieferung auf Poolpaletten erfolgt gegen sofortigen Tausch. Wird bei Anlieferung keine zugelassene Palette zurückgegeben, so wird für jeden Tag eine Leihgebühr von € 0,51 berechnet, und zwar bis zu 20 Tagen. Ist innerhalb von 20 Tagen die Palette nicht bei uns eingegangen, so wird diese zu den Selbstkosten verrechnet und wird nach deren Bezahlung Eigentum des Empfängers.
  11. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft.
  12. Die Rechnungen sind frei und ohne Abzug binnen 10 Tagen ab Liefertag zu begleichen. Für bestimmte Warensorten wird Skonto gewährt. Die Skontosätze und Zahlungsziele sind in der Rechnung extra ausgewiesen. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 14 BGB so beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes und eines weiteren Schadens sind gemäß § 288 III und IV BGB möglich. Soweit Zahlung in Wechseln eingeräumt wird, hat sie unter Vergütung der entstehenden Diskontspesen und Kosten innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum durch Akzept oder guten Kundenwechsel zu erfolgen. Für Wechsel, deren rechtzeitiges Eintreffen am Zahlungsort wegen kürze der Laufzeit zweifelhaft ist, kann eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlegung und Protesterhebung nicht übernommen werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, sofern es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
  13. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistungen für den zu zahlenden Kaufpreis zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  14. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung verbleibt dem Lieferer das Eigentum an der gelieferten Ware. Eine Be- oder Verarbeitung gelieferter noch im Eigentum des Lieferers stehender Ware erfolgt stets im Auftrag des Lieferers , ohne dass für ihn Verbindlichkeit hieraus erwächst. Wird die Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller mit Abschluss des Kaufvertrages seine eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Sachen an den Lieferer ab, und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für ihn. Verfügt der Besteller über die gelieferte Ware, so tritt er hiermit die ihm aus der Verfügung über die Ware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Die Abtretung ist mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen Lieferer und Besteller vollzogen. Der Besteller ist ermächtigt, die dem Lieferer im Wege dieser Vorausabtretung abgetretenen Forderungen für den Lieferer einzuziehen. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch den Lieferer widerrufen werden. Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben., wenn der Besteller trotz Mahnung seine Verpflichtung zur Mitteilung der Abtretung nicht erfüllt. Die Befriedigung aus der abgetretenen Forderung dient der Realisierung aller Forderungen des Lieferers. Noch nicht voll bezahlte Ware darf weder verpfändet, noch einem anderen sicherungshalber übereignet werden. Im Falle eines Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer, hinsichtlich aller an den Lieferer mit ihrer Entstehung als abgetreten geltende Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Rechnungskopie nach Art, Höhe und Fälligkeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Käufer hat den Lieferer von bevorstehenden oder vollzogenen Zugriffen Dritter auf sein Eigentum, insbesondere Pfändungen, sofort zu orientieren und unverzüglich gegen diesen vorzugehen. Etwaige Kosten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter an das Eigentum des Lieferers trägt der Käufer.
  15. Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk. Zahlungsort ist Wiesmoor. Gerichtstand ist Aurich. Für den Fall, dass sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, wird für das Mahnverfahren als Gerichtstand Aurich vereinbart. Handelt es sich für beide Parteien um ein Handelsgeschäft, so wird Aurich als ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand vereinbart, wobei es dem Lieferer jedoch freisteht, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  16. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitgehendsten nahe kommt.
  17. Der Lieferer, sowie deren Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen, haften -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährden. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern eine Haftung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, ist sie auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt. Dieser übersteigt in keinem Fall die Höhe der Vergütung ohne Umsatzsteuer. Im Fall der Haftung außerhalb von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Lieferer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche verjähren spätestens 2 Jahre nach Anspruchsentstehung.